Sowohl für die Grundausbildung als auch für die Spezialisierung wird gefordert, dass mindestens 30 % der Lehrkräfte für die theoretische Ausbildung und mindestens 50 % der Lehrkräfte für den praktischen Teil der Ausbildung den Status eines „anerkannten Mediators“ haben sollten.
Grundausbildung
Die für die Grundausbildung eingestellten Lehrkräfte, die keine anerkannten Mediatoren sind, werden bei der Organisation der Ausbildung von (mindestens) einem Koordinator innerhalb des Ausbildungszentrums betreut, der anerkannter Mediator ist, um die Verbindung zur Mediationspraxis herzustellen (Art. 1, 4 und 7 Ausbildungsordnung).
Fachausbildung
Lehrkräfte, die für die Fachausbildung eingesetzt werden und keine anerkannten Mediatoren sind, werden bei der Organisation der Ausbildung von (mindestens) einem Koordinator betreut, der als anerkannter Mediator ebenfalls auf das entsprechende Fachgebiet spezialisiert ist, um die Verbindung zur Mediationspraxis herzustellen (Art. 1, 4 und 10 Ausbildungsordnung).
Die Rolle des Ausbildungskoordinators
Der Ausbildungskoordinator muss zumindest an der Ausarbeitung des Ausbildungsprogramms mitwirken und die Umsetzung in die Praxis mit überwachen (Art. 7, Grundausbildung/ Art. 10 Fachausbildung Ausbildungsordnung). Der Koordinator kann auch selbst den Unterricht (oder einen Teil davon) erteilen.
Er muss sowohl für die Ausbildung als Ganzes als auch für die verschiedenen Komponenten sicherstellen, dass eine ausreichende Verbindung zur Mediationspraxis hergestellt wird.
Der Koordinator muss die Bedingungen von Art. 1.3 und Art. 20 Ausbildungsordnung erfüllen. Aus dem Lebenslauf, der zwingend einzureichen ist, muss hervorgehen, dass er über die erforderliche Erfahrung nicht nur im pädagogischen Bereich, sondern auch als anerkannter Mediator verfügt. Das Erfordernis von mindestens 3 Jahren praktischer Erfahrung weist nach, dass er neben seiner Mediationspraxis die erforderliche Fortbildung absolviert hat.
Die Rolle des Koordinators kann von einer Lehrkraft innerhalb des Teams eines Ausbildungszentrums ausgeübt werden, sofern sie die in Art. 1,3 Ausbildungsordnung enthaltenen Bedingungen erfüllt.
Die Funktion des Koordinators kann auch von einem Kollegium von Personen wahrgenommen werden, wenn die einzelnen Mitglieder die in Art. 1,3 Ausbildungsordnung enthaltenen Bedingungen erfüllen.